Auch die Schilderung, später seien arge Zwingherren auf der Nüburg gesessen, klingt eher nach einem Pauschalurteil. Selbstverständlich darf dann auch jener Vorwurf nicht fehlen, der, angefangen von der Burg Valcastiel bei Vandans bis hinunter nach Schloss Wolfurt noch manchem Zwingherrn gemacht wurde.
Überflüssig zu fragen wozu! Es geht ums sogenannte »ius primae noctis«, ums Recht der ersten Nacht. Es handle sich dabei um eine alte Rechtslegende, für die es kaum historische Belege gebe, die aber ein zähes Leben besitze. So lautet heute meistens das Urteil der Fachleute, und in der neueren Geschichtsschreibung scheint sich die Meinung durchzusetzen, ein solches »Recht« habe überhaupt nie existiert. Richard Beitl war der Meinung, es handle sich bei diesem »Recht« um die scherzhafte Übertreibung oder missverständliche Deutung einer Heirats-gebühr an die Grundherrschaft von Seiten eines Hörigen.
Als sogenannte »Hörige« wurden im Mittelalter jene Bauern bezeichnet, die in allem von ihrem Grundherrn abhängig und an die Scholle gebunden waren. Begriffe wie »Jungfernzins« und »Hemdschilling« deuten an, wie die Sache zu verstehen war, doch auch wenn eine Bezeichnung wie »Stechgroschen« wohl nichts an Deutlichkeit zu wünschen übrig ließ, war mit solchen Spott-namen gleichzeitig auch eine einleuchtende Erklärung angedeutet: Es ging ums Geld! Und wenn es nicht bar entrichtet werden konnte, so taten es auch Naturalien. Manche Bräute hatten so viel Käse oder Butter zu ent-richten, »als dick und schwer ihr Hintern war«.
