Neuburg: Kreuzlinger Hof zu Kommingen
Weiter bezieht Neuburg einen Vogtzins von einem Hof zu Kommingen. [1] Da aber 1837 sämtliche Inhaber dieses Hofes in Neuburg und Mäder sitzen, [2] muss dieser Hof wohl auch dort gelegen sein. Auch in diesem Falle ist also wie bei den Mehrerauer Zinsen von Kommingen eher Neuburg zu verstehen. Die Vogtei über diesen und andere Kreuzlinger Höfe dürfte über die Staufer an die Herrschaft Neuburg gekommen sein. Das Stift Kreuzlingen selbst hat diesen Hof als Genugtuung für gewisse Ungerechtigkeiten von Marquard von Schellenberg bekommen, einem Schwiegersohn Alberts I von Neuburg. [3] In der betreffenden Urkunde wird erwähnt, dass dieser Besitz ,,in den medern liegt und vom ,,praedium Zerhube“ herkommt. Damals scheint also noch der ganze Besitz von Neuburg in Götzis unter diesem Namen zusammengefasst gewesen zu sein.
Denselben Vorgang beschreiben auch zwei Urkunden vom Jahre 1262 [4] in denen das Gut ,,Chumberg“ bzw. ,,Hindirvelde iuxta Rhenum“ genannt wird. Daraus können wir entnehmen, dass dieser Kreuzlinger Hof westlich vom Kummenberg gegen den Rhein zu gelegen war, anschließend an die Koblacher Flur Hinterfeld). [5]
Das weitere in der zuerst genannten Urkunde nur grob genannte Zubehör wird in einer der letztgenannten Urkunden genauer definiert als ,,3 iugera in Rietbünde“ und ,,2 iugera iuxta agrum, qui dicitur Crezinaker . [6] Die letzteren müssten ein Teil der Flur Mäderbrugg [7]sein, die ersteren lagen östlich vom Schmitterfeld [8] auf der Flur Riedbünt. [9] Diese Fluren mussten weiterhin und teilweise bis zur Auflösung an die Pfandschaft Neuburg Vogtzins bezahlen. Die beiden letztgenannten Fluren liegen beiderseits der heutigen Appenzellerstraße westlich der Bahnlinie.
[1] Q I
[2] Q IX, Die urkundlichen Belege fehlen hier, weil dieser Hof nicht auf Götzner Boden steht.
[3]) Rapp, Ludwig: Topographisch-historische Beschreibung des Generalvikariates Vorarlberg. Bd. 1. Abt. 1. S. 626, bzw.. Landesarchiv, Lichtbildserie 13/1, S. 134.
[4]) A. a. O. S. 627, 628.
[5]) Zur Lage vergleiche LA Lichtbilderserie 20/5, S. 198, wo als Grenzen der Sandweg und die Gillen und ein Grundstück namens Stein angegeben werden, die in dieselbe Gegend weisen, aber noch nicht sicher lokalisiert sind.
[6] Vgl. 5. 03 Anm. 3 und Ergänzungsschrift E. 1. 2. 09 und E. 1. 2. 10 (= Spines).
[7] Vgl. Ergänzungsschrift E. 1. 2. 24.
[8] Vgl. Ergänzungsschrift E. 3. 9. 01.
[9] Vgl. Ergänzungsschrift. E. 3. 9. 02. Vgl. auch LA, Vogteiamtsarchiv Feldkirch, Sch 20, Lehen zu Götzis: Anfrage von 1754 wegen einer Urkunde von 1454: Riedpaint; nicht ganz klar, weil gerade dieses Stück 1454 nicht mehr unmittelbar neuburgisch war, sondern dem Kloster Kreuzlingen gehörte. Trotzdem könnte Griß (s. 5. 15, Anm. 59) dort ein Lehen gehabt haben, da ja der Inhalt der Urkunde nicht exakt wiedergegeben ist.