Entwicklung der landesfürstliche Verwaltungsorganisation

Die Begriffe „Vorarlberg“ und „Land Vorarlberg“ bürgerten sich erst in den Jahrzehnten nach 1750 ein.[1] Davor ist meist von den „Herrschaften vor dem Arlberg“ die Rede, häufig von den „vier“ Herrschaften, auch wenn in Urkunden mehr als vier genannt werden, im 16. und 17. Jahrhundert regelmäßig Feldkirch, Bregenz, Bludenz, Sonnenberg, Neuburg, Hohenegg, mitunter auch das Montafon.[2] Die Vierzahl ergab sich zunächst durch die Gruppierung Feldkirch-Neuburg, Bregenz-Hohenegg, Bludenz-Montafon sowie Sonnenberg.
Sonnenberg und Bludenz galten als gleichrangige Herrschaften, obwohl sie gemeinsam verwaltet wurden, Neuburg und Hohenegg hingegen nur als Attribute der Herrschaften Feldkirch und Bregenz.

[1] Vgl. NIEDERSTÄTTER, Landesnamen; Helmut FRITZBERG, Der Name Vorarlberg schon im Jahr 1735, in: Vorarlberger Volkskalender 1985, S. 71-72.
[2] Vgl. z.B. VLA: Urk. 5582 (1554), 5599 (1594), 6539 (1552), 6433 (1587), 6617 (1607).

Quelle: „Kanzleisiegel landesfürstlicher und landschaftlicher Ämter in Vorarlberg vor 1806“ Ein Beitrag Zur Verwaltungsgeschichte – Von Ulrich Nachbaur
In Zeitschrift MONFORT 59. Jahrgang 2007 Heft 2

Grafen von Ems Pfandschaft Neuburg

Bereits die Emser werden, solange sie auch die Vogtei Feldkirch zum Pfand hatten (zuletzt 1614 bis 1654), die Herrschaft Neuburg von der Schattenburg aus verwaltet haben, anschließend von Hohenems aus. Prugger berichtet in seiner Feldkircher Chronik von 1685, dass Neuburg eine „besondere Herrschaft“ und deren „Vogt und Pfandsinhaber“ Graf Clary-Aldringen die „niedere Jurisdiction“ habe, während die hohe in die Herrschaft Feldkirch gehöre. [1]
Die neuen Pfandinhaber ließen die so genannte „große Pfandschaft Neuburg“, zu der die Burgen Neuburg, Höchst Fußach, Alt- und  Neumontfort, Tosters und Jagdberg samt Zubehör zählten, durch Verwalter und zugleich Bestandsinhaber besorgen, die zumindest noch bis 1696 als „Vogteiverwalter der Herrschaft Neuburg“ in Urkunden aufscheinen. [2] 

Hingegen bedeutete das Ende der Emser Pfandschaft 1679 wohl auch das Ende der Vogtei Neuburg.

[1] Johann Georg PRUGGER, Feldkirch. Das ist Historische Beschreibung der Löblichen O. O. vor dem Arlberg gelegenen Stadt Feldkirch. Feldkirch 1685 (Nachdruck Feldkirch 1891), S. 102. Zum Folgenden vgl. Josef ZÖSMAIR, Zur Geschichte von Tosters und seiner gleichnamigen Burg, in: 43. Jahresbericht Vorarlberger Museums-Verein 1905, S. 47-78, hier S. 73-74; Andreas ULMER, Die Burgen und Edelsitze Vorarlbergs und Liechtensteins. Dornbirn 1925 (Nachdruck Dornbirn 1978), S. 311-314; Alois NIEDERSTÄTTER, Burg und Herrschaft Neuburg im Gemeindegebiet von Koblach, in: Koblach. Koblach 1995, S. 75-99, hier S. 84.
[2]  Franz von der Halden zu Haldenegg 1680/84, Johann Waldner 1696 (VLA: Urk 6030, 6831, 5411).

Begriff „Herrschaft“

Die Bezeichnungen „Herrschaft“ und „Grafschaft“ bedeuteten ursprünglich dasselbe, „nämlich ein in der Hauptsache räumlich geschlossenes Gebiet, in welchem ein Dynast die der alten Grafschaftsgewalt entsprechenden Herrschaftsrechte besessen hat.“ [1] Doch spätestens im 18. Jahrhundert setzte ein Bedeutungswandel ein. Zum einen wurde unter „Herrschaft“ weiterhin der Bezirk verstanden, über den die Landesherrschaft reicht; in neuerem Verständnis ein „Territorium“.
Daneben dürfte mit „Herrschaft“ auch der Sprengel eines landesfürstlichen Amtes verstanden worden sein. So gehen Herrschaften mit dem Verlust eigener Verwaltungen (Vogteien) in andere Herrschaften auf, zum Beispiel Neuburg in Feldkirch. In diesem Sinn wird der Begriff in diesem Aufsatz überwiegend verwendet.
Zudem wurde „Herrschaft“, und das ist verwirrend, weitgehend losgelöst von Hoheitsrechten zu einem Begriff der Domänenverwaltung. Dies ist wohl eine Folge der zahlreichen Verpfändungen, mitunter bekräftigt durch Belehnungen: Der Landesherr behält sich die Landeshoheit und mehr oder weniger die daraus erfließenden hoheitlichen Rechte vor, tritt aber die Verwaltung einer Herrschaft, eines Gerichts oder auch nur einzelner „Staatsgüter“ samt Rechten und Einkünften als Pfand (und Lehen) an einen Kreditgeber ab. Dessen Recht, der „„Fruchtgenuss“, wurde nun ebenfalls als „Herrschaft“ bezeichnet, und abgeleitet davon auch der betreffende Güterkomplex, auch wenn es sich nur um eine Burgruine samt zugehörigen Grundstücken und Abgaben handelte, manchmal verbunden mit der niederen Gerichtsbarkeit. [2] 
So heißt es in einer Landesbeschreibung von 1740 doppeldeutig, dass „Schloss und Herrschaft“ Neuburg mit noch anderen zugehörigen Orten derzeit von den Grafen Clary-Aldringen als Pfandschaft besessen werde, sonst aber zur „Herrschaft Feldkirch“ gehöre. [3] 1777 ging die Pfandschaft an die Grafen Wolkenstein-Rodenegg über. Das „Pfandgericht Neuburg“ (später Gemeinde Koblach) zählte 1792 gerade einmal 451 Einwohner. [4]

[1]  Otto STOLZ, Verfassungsgeschichte des Landes Vorarlberg, in: Montfort 5 (1950) 1-12, S. 3-100, S. 20. 
[2]  Vgl. STOLZ, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 70), S. 26; zur Vielschichtigkeit des Begriffs „Herrschaft“ auch Johann Heinrich ZEDLER, Großes vollständiges Universal-Lexikon, Bd. 12. Halle/Leipzig 1735 (Photomechanischer Nachdruck Graz 1994), Sp. 1798-1807. 
[3] Die Beschreibung der vorarlbergischen Herrschaften aus dem Jahre 1740, ediert von Victor KLEINER, in: Alemannia N.F. 1 (1935) 3-6, S. 129-160, hier S. 147. – (Original: VLA: VOKA Bregenz Hs. 230). – Ähnlich in einer auf etwa 1735 datierbaren Landesbeschreibung (Österreichisches Staatsarchiv/ Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Posch-Akten, jüngeres Serie, Karton 1/9). Für diesen Hinweis, vor allem aber für eine klärende Diskussion dieser Frage, danke ich Dr. Manfred Tschaikner, VLA, der bei Untersuchungen zur „Herrschaft Jagdberg“ zu ähnlichen Ergebnissen gelangt. 
[4]  VLA: Lichtbildserie 3 (Original im Tiroler Landesarchiv): Geographische, Politische, und Oekonomische Landes- dann Individuale Domainen-Beschreibung des Kreises und Landes Vorarlberg. Aufgenommen durch die zur Untersuchung des Domainen-Standes dahin abgeordnete Gubernial-Kommission. Im Jahre 1792, S. 37. Das „Pfandgericht Neuburg“ wird hier, S. 27, ausdrücklich als Teil der Herrschaft Feldkirch bezeichnet.

landesfürstliche Verwaltungsorganisation

Diese landesfürstliche Verwaltungsorganisation führte wohl den Verfasser der Landesbeschreibung von 1740 zur Feststellung, dass es sich eigentlich um fünf Herrschaften handle, „als Veldtkirch, Bregenz, Hochenegg, Bludenz und Sonnenberg, obwohl beede letztere gemeinglich nur von ain Herrschaft zusammengezählt werden.“  [1]
Zu Beginn des 18. Jahrhunderts bildeten also drei gleichrangige Vogteien oder Vogteiämter in Bregenz, Feldkirch und Bludenz das Grundgerüst der landesfürstlichen Verwaltung vor dem Arlberg. [2]
Die Vogtei Bregenz umfasste die Herrschaften Bregenz und Hohenegg, die Vogtei Feldkirch die Herrschaft Feldkirch mit Neuburg, die Vogtei Bludenz die Herrschaften Bludenz und Sonnenberg. Sie waren den drei oberösterreichischen (o.ö.) „Wesen“ (Geheimer Rat, nachgeordnet Hofkammer und Regiment) in Innsbruck unterstellt. Zu deren Verantwortungsbereich zählten neben Tirol samt den Hochstiften Brixen und Trient bis 1752 auch die drei „Vorlande“ Breisgau, Schwäbisch-Österreich und Vorarlberg.[3] 
Ab 1748 wurden die Innsbrucker Stellen den neuen Zentralstellen in Wien untergeordnet und mehrfach reformiert. [4] Ziel der Reformen auf allen Ebenen war eine effektivere Staatverwaltung durch eine Professionalisierung, Vereinheitlichung und klare Aufbauorganisation. Dem entsprach ein neues staatsrechtliches Konzept: „die Monarchische Union von Ständestaaten wandelt sich in einen föderativen Staat um, der ab 1804 die Bezeichnung ‚Kaisertum Österreich’ trägt.“ [5]

[1] Landesbeschreibung 1740, S. 130.
[2] Zur Entwicklung der Verwaltungsorganisation u.a.: Otto STOLZ, Die verwaltungsrechtliche Zugehörigkeit Vorarlbergs im 18. und 19. Jahrhundert, in: Alemannia N.F. 3 (1937) 6-12, S. 113-122; Otto STOLZ, Geschichtliche Beschreibung der ober- und vorderösterreichischen Lande (Quellen und Forschungen zur Siedlungs- und Volkstumsgeschichte der Oberrheinlande 4). Karlsruhe 1943; STOLZ, Verfassungsgeschichte 
[3] So wird „Vorarlberg“ z.B. in einem Brief der Hofkammer an das VogtA Bludenz vom 30.01.1744 betr. die Erbhuldigung ausdrücklich als eines der drei „Vorlande“ genannt (VLA: VogtA Bludenz Nr. 663).
[4] Im Überblick Otto STOLZ, Geschichte der Verwaltung Tirols. Teilstück des 2. Bandes der Geschichte des Landes Tirol (Forschungen zur Rechts- und Kulturgeschichte 13). Innsbruck 1998, S. 15-42.
[5] Wilhelm BRAUNEDER, Österreichische Verfassungsgeschichte. Wien 92003, S. 79.

Neuorganisation der Herrschaften vor dem Arlberg

Bei der Neuorganisation der Herrschaften vor dem Arlberg orientierte sich Wien nicht an Tirol, sondern am Breisgau und an Schwäbisch-Österreich. Entsprechend versuchte bereits Karl VI., das Vogteiamt Bregenz 1726 zu einem „Direktorium und Oberamt“ mit erweiterter Zuständigkeit aufzuwerten. [1]  Einer effektiven Unterordnung der Vogteiämter Feldkirch und Bludenz waren allerdings schon dadurch Grenzen gesetzt, dass die beiden Vogteien verpfändet waren. Deren Vögte waren nominell die Pfandinhaber, die in der Regel wieder Vogteiverwalter bestellten. Die modernere Bezeichnung „Oberamt“ wurde im Übrigen, unabhängig von der konkreten Titulatur, auch allgemein für das oberste Amt einer Herrschaft verwendet und ersetzte die antiquierte Bezeichnung „Vogteiamt“. So heißt es in der Landesbeschreibung von 1740, die Vorarlberger Herrschaften würden durch „zway landstfürstliche oberämter“ in Feldkirch und Bregenz verwaltet.
Früher habe das Haus Österreich den obersten Beamten als „Vogt“ bezeichnet. Die „Vogtei Feldkirch“ sei bisher noch nicht „aufgehoben“, jene in Bregenz aber nach dem Tod des letzten Vogtes (1725) in ein „Direktorium“ umgewandelt worden.  [2]
1735 hatte die Hofkanzlei Karl VI. davon abgeraten, Oberamtsdirektor Freiherr von Landsee zum „Landvogt“ für Vorarlberg zu bestellen,  zumal der Widerstand der Beamten in Feldkirch und Bludenz samt den Ständen groß sei. [3]
Erst Maria Theresia (1740 bis 1780) vermochte 1750 die Stellung der zentralen Oberämter in Schwäbisch-Österreich und vor dem Arlberg als untere Mittelbehörden zu stärken. [4] Nun firmierte der Direktor des Oberamtes der Herrschaften Bregenz und Hohenegg zugleich als „Landvogt in Vorarlberg“. [5]
Die verpfändete Vogtei Feldkirch (samt Neuburg) wurde ausgelöst.

[1]  VLA: VOKA Bregenz Nr. 138. Vgl. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4, S. 35-43; Hermann SANDER, Die österreichischen Vögte von Bludenz, in: Programm der k. k. Ober-Realschule Innsbruck für das Studienjahr 1898/99. Innsbruck 1899, S. 3-92, hier S. 89.
[2] Landesbeschreibung 1740, S. 135.
[3] FRITZBERG, Vorarlberg , S. 71-72.
[4] Franz QUARTHAL/Georg WIELAND, Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 bis 1805 und die Beamten in Verwaltung, Justiz und Unterrichtswesen (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts Freiburg i. Br. 43). Bühl/Baden 1977, S. 50-52; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs 4 ,71-76.
[5]  VLA: VOKA Bregenz, Nr. 455.

Vorarlberger Ämter

1752 wurden die Vorarlberger Ämter mit jenen des Breisgaus und Schwabens von Innsbruck losgelöst und der neuen vorderösterreichischen (v.ö.) Repräsentation und Kammer in Konstanz (ab 1759 in Freiburg) unterstellt.
1765 vereinnahmte Habsburg die Reichsgrafschaft Hohenems, die jedoch nicht in den österreichischen Länderverband integriert wurde, sondern im schwäbischen Reichskreis verblieb. Ein Plan, die landesfürstlichen Verwaltungen in Bregenz, Feldkirch und Bludenz zu einem zentralen Oberamt in Hohenemser Palast zusammenzuziehen, scheiterte bereits am Widerstand der Vogteiverwalter in Feldkirch und Bludenz. [1]
Hohenems erhielt eine eigene Administration, die dem Oberamt Bregenz unterstellt wurde und zumindest zeitweise ebenfalls in Bregenz residierte.

[1]  VLA: VOKA Bregenz, Nr. 455 u. 467; Ludwig WELTI, Landesgeschichte, in: Landes- und Volkskunde, Geschichte, Wirtschaft und Kunst Vorarlbergs, hg. von Karl ILG, Bd. 2: Geschichte und Wirtschaft. Innsbruck/München 1968, S. 151-343, hier S. 265.

Behördenschematismus 1770

Entsprechend wurde 1770 im v.ö. Behördenschematismus folgende Organisation ausgewiesen:

  • K. k. Oberamt der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg
  • K. k. Ober-Vogteiamt der Graf- und Herrschaft Feldkirch.
     unterstellte Gerichte: Feldkirch, Dornbirn, Bregenzerwald, Höchst-Fußach, Rankweil-Sulz, Neuburg, Jagdberg, Damüls.
  • K. k. lehenbares Ober-Vogteiamt der Graf- und Herrschaften Bludenz und Sonnenberg.

1782 wurden diese Ämter wieder Innsbruck, dem „K. k. Gubernium für die oberösterreichischen Fürstentümer und Lande“, [2] zugewiesen. Das hatte zur Folge, dass auch Vorarlberg 1786 in den Genuss einer reformierten Kreisverwaltung kam, die Josef II. (1780 bis 1790), mit Ausnahme Vorderösterreichs, schrittweise in allen habsburgischen Ländern einführte. [3]
In Tirol waren 1754 Kreisämter als neue Verwaltungsebene zwischen dem Gubernium (politische Verwaltung eines Gouvernementsbezirkes) und den zahlreichen Gerichten eingezogen worden. In den Herrschaften vor dem Arlberg blieb es bei der bisherigen Asymmetrie: Es wurde nicht, wie 1767 angedacht, anstelle der drei „Oberämter“ ein Kreisamt errichtet. Vielmehr hatte das Oberamt Bregenz, das bereits bisher nominell auch „Landvogtei für Vorarlberg“ war, künftig als „Kreisamt für das Land Vorarlberg“ zusätzlich die kreisamtlichen Geschäfte mitzuverrichten. Die Vogteiämter Feldkirch und Bludenz samt den nachgeordneten Gerichten wurden in publicis, politicis et cameralibus – also in Angelegenheiten der allgemeinen und der Finanzverwaltung – der Oberaufsicht des Kreisamtes untergeordnet. In iustitiali bus – in der Justizverwaltung – blieben sie dem Oberamt Bregenz weiterhin gleichrangig. [4]

[1] K. k. Vorder-Österreichischer Schematismus 1770. Zur Struktur und Besetzung der landesfürstlichen Verwaltung 1753 bis 1782 vgl. QUARTHAL/WIELAND, Behördenorganisation S. 405-425.
[2] So die Bezeichnung im Instanzen-Schematismus für Tyrol und Vorarlberg 1770 bis 1805. 
[3] Fridolin DÖRRER, Die Verwaltungs-Kreise in Tirol und Vorarlberg (1754-1860), in: Neue Beiträge zur geschichtlichen Landeskunde Tirols, 1. Teil (Tiroler Wirtschaftsstudien 26). Innsbruck/München 1969, S. 25-68, zu Vorarlberg S. 46 u. S. 48-52. 
[4] VLA: VOKA Bregenz Normalien 3, Nr. 852 (fol. 1303): Instruktionen der Regierung, Innsbruck 18.04.1786.

Preßburger Frieden

Der Preßburger Frieden vom Dezember 1805 bereitete Vorderösterreich endgültig ein Ende. Österreich musste die gesamten Vorlande an Napoleons Verbündete abtreten, „die sieben [sic!] Herrschaften im Vorarlbergischen mit ihren Inklavierungen, die Grafschaft Hohenems, die Grafschaft Königsegg-Rothenfels, die Herrschaften Tettnang und Argen und die Stadt Lindau „nebst ihrem Gebiete“ an Bayern. [1]

1813 überschrieb Maria Walpurga, die mit Graf Klemens zu Waldburg-Zeil verheiratet war, ihrem Gatten alle Besitzungen und Rechte in Vorarlberg. Im Übrigen wurde auch das Pfandgericht Neuburg der Grafen Wolkenstein in ein Patrimonialgericht umgewandelt. Hingegen bedeutete das Ende der Emser Pfandschaft 1679 wohl auch das Ende der Vogtei Neuburg.

Seit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 war das Kaisertum Österreich ein vollsouveräner Staat. Das Landgericht Weiler im Allgäu waren bei Bayern verblieben. Die übrigen ehemaligen Herrschaften vor dem Arlberg, einschließlich Hohenems, Lustenau, Blumenegg und St. Gerold, waren nun zu einem österreichischen Land und Kreis Vorarlberg integriert. Diese Unterscheidung ist wichtig: Neben die Länder sind in den Jahrzehnten seit 1750 staatliche Verwaltungssprengel – Gouvernementbezirke – getreten, [2] wobei dem Land Vorarlberg nur ein Kreis des Guberniums für Tirol und Vorarlberg entsprach.

[1] Friedenstraktat zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, König von Italien und Sr. Majestät dem Kaiser von Österreich vom 16.12.1805, K. b. Regierungsblatt 1806, S. 50, Pkt. VIII. 
[2] Vgl. BRAUNEDER, Verfassungsgeschichte S. 79-107. Österreichische Verfassungsgeschichte. Wien 92003, S. 79.