Begriff „Herrschaft“
Die Bezeichnungen „Herrschaft“ und „Grafschaft“ bedeuteten ursprünglich dasselbe, „nämlich ein in der Hauptsache räumlich geschlossenes Gebiet, in welchem ein Dynast die der alten Grafschaftsgewalt entsprechenden Herrschaftsrechte besessen hat.“ [1] Doch spätestens im 18. Jahrhundert setzte ein Bedeutungswandel ein. Zum einen wurde unter „Herrschaft“ weiterhin der Bezirk verstanden, über den die Landesherrschaft reicht; in neuerem Verständnis ein „Territorium“.
Daneben dürfte mit „Herrschaft“ auch der Sprengel eines landesfürstlichen Amtes verstanden worden sein. So gehen Herrschaften mit dem Verlust eigener Verwaltungen (Vogteien) in andere Herrschaften auf, zum Beispiel Neuburg in Feldkirch. In diesem Sinn wird der Begriff in diesem Aufsatz überwiegend verwendet.
Zudem wurde „Herrschaft“, und das ist verwirrend, weitgehend losgelöst von Hoheitsrechten zu einem Begriff der Domänenverwaltung. Dies ist wohl eine Folge der zahlreichen Verpfändungen, mitunter bekräftigt durch Belehnungen: Der Landesherr behält sich die Landeshoheit und mehr oder weniger die daraus erfließenden hoheitlichen Rechte vor, tritt aber die Verwaltung einer Herrschaft, eines Gerichts oder auch nur einzelner „Staatsgüter“ samt Rechten und Einkünften als Pfand (und Lehen) an einen Kreditgeber ab. Dessen Recht, der „„Fruchtgenuss“, wurde nun ebenfalls als „Herrschaft“ bezeichnet, und abgeleitet davon auch der betreffende Güterkomplex, auch wenn es sich nur um eine Burgruine samt zugehörigen Grundstücken und Abgaben handelte, manchmal verbunden mit der niederen Gerichtsbarkeit. [2]
So heißt es in einer Landesbeschreibung von 1740 doppeldeutig, dass „Schloss und Herrschaft“ Neuburg mit noch anderen zugehörigen Orten derzeit von den Grafen Clary-Aldringen als Pfandschaft besessen werde, sonst aber zur „Herrschaft Feldkirch“ gehöre. [3] 1777 ging die Pfandschaft an die Grafen Wolkenstein-Rodenegg über. Das „Pfandgericht Neuburg“ (später Gemeinde Koblach) zählte 1792 gerade einmal 451 Einwohner. [4]
[1] Otto STOLZ, Verfassungsgeschichte des Landes Vorarlberg, in: Montfort 5 (1950) 1-12, S. 3-100, S. 20.
[2] Vgl. STOLZ, Verfassungsgeschichte (wie Anm. 70), S. 26; zur Vielschichtigkeit des Begriffs „Herrschaft“ auch Johann Heinrich ZEDLER, Großes vollständiges Universal-Lexikon, Bd. 12. Halle/Leipzig 1735 (Photomechanischer Nachdruck Graz 1994), Sp. 1798-1807.
[3] Die Beschreibung der vorarlbergischen Herrschaften aus dem Jahre 1740, ediert von Victor KLEINER, in: Alemannia N.F. 1 (1935) 3-6, S. 129-160, hier S. 147. – (Original: VLA: VOKA Bregenz Hs. 230). – Ähnlich in einer auf etwa 1735 datierbaren Landesbeschreibung (Österreichisches Staatsarchiv/ Haus-, Hof- und Staatsarchiv: Posch-Akten, jüngeres Serie, Karton 1/9). Für diesen Hinweis, vor allem aber für eine klärende Diskussion dieser Frage, danke ich Dr. Manfred Tschaikner, VLA, der bei Untersuchungen zur „Herrschaft Jagdberg“ zu ähnlichen Ergebnissen gelangt.
[4] VLA: Lichtbildserie 3 (Original im Tiroler Landesarchiv): Geographische, Politische, und Oekonomische Landes- dann Individuale Domainen-Beschreibung des Kreises und Landes Vorarlberg. Aufgenommen durch die zur Untersuchung des Domainen-Standes dahin abgeordnete Gubernial-Kommission. Im Jahre 1792, S. 37. Das „Pfandgericht Neuburg“ wird hier, S. 27, ausdrücklich als Teil der Herrschaft Feldkirch bezeichnet.