Der Übergang der „Vorarlberger“ Territorien an das Haus Österreich bedeutete zunächst nichts anderes als den Wechsel des Landesherrn. Fortan waren die Herzöge von Österreich eben auch Grafen von Feldkirch, von Sonnenberg, Herren zu Bludenz, zu Bregenz, zu Neuburg, zu Hohenegg. Im Gegensatz zu den zumindest zeitweise ihre Herrschaſt persönlich ausübenden Vorbesitzern mussten sie sich allerdings dauernd vertreten lassen. Mit dieser Aufgabe wurden Vögte betraut.

Bis zu den Reformen des 18. Jahrhunderts bestanden somit die Vogteien Bregenz-Hohenegg, Feldkirch, Bludenz-Sonnenberg und Neuburg als eigenständige Amtsbezirke nebeneinander – „staatsrechtlich“ verbunden nur durch die Person des gemeinsamen Landesherrn.

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1 und Gemeindebuch Koblach 1995

Als Beaufragte des Landesherrn fungierten im jeweiligen Sprengel an erster Stelle die von ihm bestellten, durchwegs adeligen Vögte. Sie handelten in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben im Namen und anstelle des Herzogs bzw. Erzherzogs von Österreich. Ob die Herrschaft den Vögten weitere von ihr ernannte und besoldete Amtsträger zur Seite stellte, folgte keinem einheitlichen Schema. Falls ja, orientierte sie sich teils an bereits bestehenden Ämtern, teils wurden neue geschaffen.
Bis zur Einrichtung einer dauerhaften Behördenstruktur für die oberösterreichische Ländergruppe durch Maximilian I. in Innsbruck – Regierung und Kammer 1)  – waren die Vogteibeamten unmittelbar dem Landesfürsten verantwortlich, 2) danach sollten sie sich auch von gubernator, regenten unnd cammer-räthen […] willig und gehorsamblich gebrauchen lassen. 3) Der in den „Büchern Walgau“ des Tiroler Landesarchivs (17 Bände von 1523 bis 1665) kopial überlieferte Schriftverkehr, den die Innsbrucker Stellen mit den Beamten im nachmaligen Vorarlberg führten, 4)  zeigt einerseits die überaus engen Kontakte mit den vorgesetzten Behörden und andererseits den immer geringeren Entscheidungsspielraum, der den Vogteien zugestanden wurde.

Zu diesem personellen „Kernbestand“ der landesfürstlichen Vogteiverwaltungen konnten weitere Amtsträger treten. War der Vogt abwesend, hatte er auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dieser sollte geschickht, verstendig, aufrecht, redlich und aines erbarn weßens sein, außerdem selbstverständlich katholisch. 5) Die Quellen bezeichnen ihn als „Vogteiverwalter“, „Vogteiverweser“, gelegentlich auch als „Untervogt“. 6)  Es gab allerdings auch vom Landesfürsten eingesetzte Vogteiverwalter bzw. -verweser, die in der Regel als interimistische Amtsinhaber tätig waren, wenn sich etwa die Entscheidung über die Besetzung der Vogtei verzögerte.

Aufgrund landesfürstlicher Bestallung erhielten hingegen die „Forstüberreiter“ (gelegentlich auch: „Forst -“ bzw. „Waldmeister“) ihr Amt, das am Beginn der Frühneuzeit offenbar vogteiübergreifend konzipiert war, später aber in den Herrschaften Bregenz-Hohenegg und Bludenz-Sonnenberg nachgewiesen ist. 7) Sie hatten hinsichtlich der Jagd und der Waldnutzung nicht nur die Untertanen zu überwachen, sondern auch darauf zu achten, dass sich die Vögte auf die ihnen jeweils zugebilligten Jagdrechte beschränkten.

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

Anmerkungen:
1) Die Regierung (auch„Regiment“) übte drei Funktionen aus: Sie war oberste Verwaltungsinstanz für Tirol und die Vorlande (in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts dem Hofrat und seit dem beginnenden 17. Jahrhundert dem Geheimen Rat in Innsbruck unterstellt), war Lehenhof und Lehengericht für alle landesfürstlichen Lehen in Tirol und den Vorlanden sowie Berufungs- und Kontrollinstanz in Justizsachen. Neben der Regierung bestand gleichrangig die Kammer, der die Finanzverwaltung oblag. Vgl. dazu Otto STOLZ, Stolz, Geschichte der Verwaltung Tirols. Teilstück des 2. Bandes der Geschichte des Landes Tirol (Forschungen zur Rechts- und Kulturgeschichte 13). Innsbruck 1998.
2) Ob sie ursprünglich der Aufsicht des habsburgischen Landvogts der „oberen Lande“, sofern dieser für den ganzen vorländischen Bereich zuständig war, unterstanden, lässt sich aus den Quellen nicht erschließen. Vgl. zu diesem Amt Rolf KÖHN, Der Landvogt in den spätmittelalterlichen Vorlanden. Kreatur des Herzogs und Tyrann der Untertanen? In: Die Habsburger im deutschen Südwesten. Neue Forschungen zur Geschichte Vorderösterreichs, hg. von Franz QUARTHAL/Gerhard FAIX. Stuttgart 2000, S. 153–198.
3) Bestallung des Bregenzer Vogts Hans Gaudenz von Raitenau, 1585, VLA, Vogteiamt Bregenz, Nr. 433.
4)  Reproduktionen im VLA, Lichtbildserie, Nr. 1–17.
5) Wie Anm. 28.
6)  1521 wurde dem Feldkircher Vogt Ulrich von Schellenberg, der in Kriegssachen häufig abwesend war, aufgetragen, einen ständigen Untervogt zu beschäftigen und diesen auch „beritten zu machen“. TLA, Entbieten und Befelch, S. 474–475.
7)  In Bregenz erstmals 1481 (TLA, Urkundenreihe I, Nr. 1588), für Bludenz-Sonnenberg 1548, besoldet jedoch vom Feldkircher Hubmeister (VLA, Vogteiamt Bludenz, Sch. 4/41). 1532 wurde dem Feldkircher Vogt befohlen, dafür zu sorgen, dass der Forstüberreiter jährlich bzw. im Fall der Notwendigkeit die Wälder der Herrschaften Feldkirch, Bregenz, Bludenz, Sonnenberg und Neuburg besichtigt und jede Übertretung seitens der Untertanen anzeigt. SANDER (wie Anm. 14), S. 28. 1558 war Hans Müller als Forstüberreiter für Feldkirch, Bludenz und Sonnenberg zuständig. VLA, Vogteiamt Bludenz, Handschriften, Nr. 249, unpag.

 

Aufgaben der Vogteien

Im Überblick lassen sich die Aufgaben der Vogteien zunächst aus den jährlichen Amtsrechungen – zeitgenössisch: „Rait(t)-ungen“ – erfassen.
Einen Schwerpunkt bildete die Verwaltung der landesfürstlichen Güter, Einkünfte und Rechte. Dazu gehörte das Inkasso der ordentlichen Steuern, der aus den Regalien (insbesondere Zölle), der Leib- und Vogtherrschaft, der grundherrschaftlichen Leihe (Bauerngüter, Mühlen, Tavernen) sowie der aus sonstigen Zins- und Zehntrechten herrührenden Abgaben, außerdem – sofern es sich um Naturalien (Korn, Wein, Schmalz, Käse, Hühner, Eier) handelte – deren Verkauf, die Bewirtschaftung der Amtsgüter (vor allem Weingärten und Fischteiche), was sowohl Einkünfte erbrachte wie auch Ausgaben für Dienstleistungen und Instandhaltung notwendig machte. Auf dem Gebiet der Rechtspflege schlugen die an die Herrschaft abzuführenden Geldstrafen auf der Haben-, die Aufwendungen für Gerichtstage sowie in Malefizsachen dagegen auf der Sollseite zu Buch. Auf ihr finden sich auch Ausgaben für die Instandhaltung von Amtsgebäuden und militärischen Einrichtungen, für die Bejagung von Raubtieren, für Botenlöhne, „Dienstreisen“, Spesen u. ä.
Besondere Bedeutung als Hoheitsrecht, in Hinblick auf die Befriedigung des Bedürfnisses nach Gerechtigkeit, zur Sozialdisziplinierung und nicht zuletzt als Einnahmequelle kam der Strafjustiz zu.

Gemäß der Provenienz als reichsritterliche Herrschaft existierte auch Neuburg als ein eigenständiger Nieder- und Hochgerichtssprengel weiter, in dem der Vogt und Pfandherr Graf Karl Friedrich von Hohenems 1661 gegen eine der Hexerei verdächtigte Frau vorging. 1) Als die Pfandschaft 1679 von den Emsern an die Grafen von Clary und Aldringen überging, behielt sich Österreich die Hochgerichtsbarkeit vor, die fortan von der Vogtei Feldkirch ausgeübt und in Rankweil vollzogen wurde, die Niedergerichtsbarkeit blieb beim Pfandherrn. 2)

Ein zentrales Instrument vogteilicher Verwaltungstätigkeit waren die „Verhörtage“, die in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen 3) 82) stattfanden und bei denen möglichst alle Vogteibeamten anwesend sein sollten. Ihre Abhaltung sei, wie es in einer späteren Quelle heißt, 1594 von der Innsbrucker Regierung angeordnet worden. 4)   Die ältesten darüber angelegten Protokolle stammen aus dem 17. Jahrhundert: Bregenz-Hohenegg 1617, Bludenz-Sonnenberg 1629, Feldkirch 1674. 5)

Ein wichtiges Betätigungsfeld fanden die Vogteibeamten darüber hinaus in der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich einer Regelung durch die ordentliche Gerichtsbarkeit entzogen. Es handelte sich dabei vor allem um Grenz- und Nutzungskonflikte zwischen Gemeinden, genossenschaftlichen Verbänden bzw. Institutionen, auch außerhalb des jeweils eigenen Zuständigkeitsbereichs. 6)
Das Besiegeln von Urkunden, die die Rechtsgeschäe der Bevölkerung festhielten, war in der Regel dem jeweiligen Gerichtsammann vorbehalten.

Mit dem Bestreben des frühmodernen Staats, das Alltagsleben immer stärker zu reglementieren und diese Normen in so genannten „Polizeiordnungen“ („gute Polizey“ im Sinn einer guten öffentlichen Ordnung) zu kodifizieren, fielen den Vogteien seit dem 16. Jahrhundert neue Aufgaben, aber auch durch das Anwachsen der zu den Freveln gezählten Delikte neue Einnahmequellen zu.
Exemplarisch dafür kann die 1651 vom Vogteiverwalter Ulrich von Ramschwag erneuerte und Kraft gesetzte Polizeiordnung der Herrschaft Bludenz stehen, die sich unter anderem mit Gotteslästerung, der Sonn- und Feiertagsruhe, verbotenen Tätigkeiten während der Gottesdienste, dem Tabakgenuss, der Kuppelei, vorehelichem Beischlaf, abendlichen Zusammenkünften, Hausierern und Pilgern beschäigt, Ordnungen für Wirte und Hochzeiten enthält sowie Tarife für gewerbliche Leistungen festlegt. 7)
Auch das regionale Militärwesen fiel in den Rahmen der vogteilichen Pflichten, präventive Tätigkeiten, wie das Instandhalten der Befestigungsanlagen, der Geschütze, das Vorrätighalten von Rüstungsgütern oder die Kontrolle der Beachtung der Landwehrordnung ebenso wie organisatorisch-logistische im Kriegsfall. Die Vögte besaßen die Befehlsgewalt über die Kräfte ihres Sprengels, sofern nicht, wie vom Dreißigjährigen Krieg an schließlich regelmäßig, andere militärischer Befehlshaber eingesetzt wurden. In dieser Funktion warben sie Söldner an und führten die Aufgebote der Landesverteidiger. Nicht selten waren die Vögte in diplomatischer Mission tätig, so etwa als Gesandte bei den eidgenössischen Tagsatzungen. Außerdem ließ sich die Innsbrucker Regierung von ihnen über Vorgänge in der Nachbarschaft informieren.

 

Vogteiübergreifend tätige Amtsträger

Offensichtlich um die Einkünſte dem unmittelbaren Zugriffder Vögte zu entziehen, bestellten die habsburgischen Landesfürsten in den Herrschaſten Feldkirch und Bregenz eigene Amtsträger für das Finanzwesen und die Verwaltung des Kammerguts. Dagegen blieben Finanz- und Güterverwaltung in Bludenz-Sonnenberg sowie in der kleinen Herrschaſt Neuburg in der unmittelbaren Verantwortung des Vogtes.

Kompetenzen, die den Rahmen der Vogteien überschritten, waren zunächst militärischer Natur: Der Landesdefensionsordnung von 1531 nennt das Amt des obersten Hauptmanns der vier Herrschaen vor dem Arlberg, 8)  das während des 16. Jahrhunderts zumeist dem Vogt von Bregenz anvertraut war.
Gleichermaßen „umfassend zuständig“ war Dr. iur. Christoph Schnabel von Schönstein, den der Landesfürst 1588 als Syndikus mit dem Aurag bestellte, die Vögte auf Anfrage juristisch zu beraten. 9)

Zu Beginn des 18. Jahrhunderts taucht schließlich kurzzeitig das Amt des Fiskalverwalters bzw. Vizefiskals auf, dessen Inhaber das Münz- und Zollwesen in den vorarlbergischen Herrschaften beaufsichtigen sollte. 10)
Auf die offenbar zu Beginn des 16. Jahrhunderts herrschaftsübergreifende Tätigkeit der Forstüberreiter wurde weiter oben bereits hingewiesen. In diesem Sinn wirkte auch der seit der Mitte des 16. Jahrhunderts in Bregenz ansässige Scharfrichter. Er vollstreckte die Strafen „an Leib und Leben“ (Todesstrafen, Verstümmelungs- und Körperstrafen) und führte die „peinlichen Befragung“, die Folter, durch. Ein weiteres Betätigungsfeld fand er als Wasenmeister mit der fachgerechten Beseitigung verendeter Tiere. 11)

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

Anmerkungen:
1)
Manfred TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems einschließlich des Reichshofs Lustenau sowie der österreichischen Herrschaften Feldkirch und Neuburg unter hohenemsischen Pfandherren und Vögten (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N. F. 5). Konstanz 2004, S. 278
2)  Andreas ULMER, Die Burgen und Edelsitze Vorarlbergs und Liechtensteins. Dornbirn 1978, S. 312.
3)  In Bregenz oft in innerhalb weniger Tage, ordinari oder extraordinari; in Bludenz etwa ein- bis zweimal im Monat. 1726 wurde angeordnet, dass in Bregenz zwei Verhörtage pro Woche abgehalten werden müssen. VLA, Patente, Sch. 1, 8. September 1727.
4)  Dienstrevers für den Feldkircher Hubmeister Karl Josef Pischl von 1728. VLA, Urkunden, Nr. 3520. In den Büchern Walgau findet sich zum Jahr 1594 kein einschlägiger Eintrag, hingegen aber für den 8. Februar 1592 der Vermerk: wuchenlich verhörtag zu Veldkhirch. Bücher Walgau, Bd. 8, fol. 16v.
5)  VLA, Vogteiamt, Oberamt und Kreisamt Bregenz, Handschriften, Nr. 1 É.; VLA, Vogteiamt Bludenz, Handschriften, Nr. 1 É. (mit Lücken); VLA, Vogteiamt Feldkirch, Handschriften, Nr. 1É.
6) Beispielsweise entschieden 1632 Dr. Diethelm Ülin, Amtmann der Herrschaften Bregenz und Hohenegg, und Otmar Wegelin, Landammann daselbst, unter Beizug von zwölf Schiedsrichtern und einer Anzahl Sachverständiger in Streitigkeiten zwischen der Gemeinde Götzis einerseits und Marx, Friedrich und Bastian Böschlin aus Mäder andererseits wegen einer Mühle und der dazugehörigen Wasserrechte. VLA, Urkunden, Nr. 5440.
7)  Vorarlberger Weistümer. 1. Teil: Bludenz – Blumenegg – St. Gerold, hg. von Karl Heinz BURMEISTER (Österreichische Weistümer 18/1). Wien 1973,  S. 31–42.
8) Benedikt BILGERI, Ursprung und Wesen der Landesverteidigung in Vorarlberg. In: Montfort 18 (1966),S. 501–541, hier S. 519–520.
9) TLA, Dienstreverse, Serie I, Nr. 816.
10) 1712 bestellte Karl VI. den Peter Mathis, Landrichter zu Rankweil, nach dem Ableben des Fiskalverwalters Dr. Johann Baptist Felder zum Vizefiskal in den vorarlbergischen Herrschaften. VLA, Urkunden, Nr. 3508.
11)  Dazu ausführlich Wolfgang SCHEFFKNECHT, Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg. Konstanz 1995.

 

Die Verwaltungsreformen von 1726 und 1750

Unter Kaiser Karl VI. wurde erstmals versucht, die althergebrachten Strukturen – nicht nur in Vorarlberg, sondern im ganzen vorderösterreichischen Bereich – zu reformieren. Es ging dabei zunächst um das Ständewesen, in weiterer Folge aber auch um die Ämterorganisation. Durch kaiserliche Resolution vom 2. März 1726 wurde die Vogtei Bregenz als die größte der vier vorarlbergischen Vogteien in ein „Oberamt“ umgewandelt.
Einen weiteren Schritt zur Neuordnung der Verwaltungsverhältnisse bedeutete die „Restabilisierungsresolution“ Kaiserin Maria Theresias vom 14. November 1750, die die Zuständigkeiten des Oberamts in Bregenz wesentlich erweiterte.
Die Herrschaft Neuburg (1777 Verkauf der Pfandschaft durch die Grafen Clary und Aldringen an die Grafen Wolkenstein-Rodenegg) scheint in diesem Gefüge nicht mehr auf, sie existierte bis 1806 als Patrimonialgericht mit der niederen Gerichtsbarkeit weiter. 1)

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

1) ULMER , Burgen und Edelsitze in Vorarlberg und Liechtenstein, Dornbirn 1978, S. 312.

Amtsgebäude

Den Vögten von Bregenz-Hohenegg war als Wohn- und Amtssitz das ehemals gräflich montfortische Schloss auf dem Gebhardsberg zugewiesen. In Feldkirch residierten die Vögte bis 1773 auf der stets renovierungsbedürftigen Schattenburg, die auch als Gefängnis diente. Auch in Bludenz diente das gleichnamige Schloss als Vogteisitz.

(Über den Sitz der Vögte der Neuburg aktuell keine Informationen)

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

Amtsschriftgut

Zu den Aufgaben der Bregenzer Vogteibeamten gehörte den Bestallungsurkunden gemäß das Führen bzw. Verwahren der folgenden schriftlichen Unterlagen:
1. „Frevelbücher“, in die alle angezeigten Vergehen zwecks späterer Bestrafung eingetragen werden;
2. je ein Steuerbuch für jedes der vier Gerichte des neuerkauften Teils, die auch die auswärts ansässigen Leibeigenen auszuweisen haben;
3. zwei Protokollbücher, eines für die verhängten Geldstrafen, ein weiteres für die den Parteien erteilten Bescheide;
4. Amtsrechnungen und die die Gegenbuchhaltung enthaltenden „Gegenbücher“;
5. Verzeichnisse der Leibeigenen, die nach auswärts geheiratet haben;
6. nicht näher bezeichnete Urbare und Register.
Davon haben sich immerhin etwa 90 Codices der allerdings nicht getrennt angelegten Straf- und Bescheidprotokolle – heute als „Amtsverhörprotokolle“ bezeichnet – erhalten.

Wesentlich schlechter ist es um die schriftliche Hinterlassenschaft der Vogtei Feldkirch bestellt. Nur gut zwanzig Codices stammen aus der Zeit vor 1750:
Ähnliches gilt für die Vogtei Neuburg mit insgesamt zwölf Bänden (darunter ein Gerichtsprotokoll ab 1639, ein Verfachbuch ab 1540, eine Jahresrechnung von 1681, Zinsverzeichnisse ab 1702 sowie urbarielle Aufzeichnungen). 1)

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

1) VLA, Rep. 14-274, Handschriften (www.vorarlberg. at/pdf/rep_14-274herrschaftneubu.pdf).

Die Vögte

Da der Zuständigkeitsbereich der Vögte räumlich und sachlich begrenzt war, sie obrigkeitlicher Kontrolle unterlagen und ihr Amt befristet bzw. auf Widerruf ausübten, haben sie als dem Landesfürsten persönlich verantwortliche „Beamte“ zu gelten. Dass sie ihr Amt, für das sie einen Jahressold bezogen, in der Regel erhielten, nachdem sie ihrem Herrn ein Darlehen gewährt hatten, ändert daran nichts. Die einschlägigen Urkunden verwenden zwar zunächst den Begriff „Pfandschaft“ nicht, dennoch handelte es sich de facto um die zumeist befristete Verpfändung des Amts, nicht aber der jeweiligen Herrschaft als Gesamtkomplex von Rechten und Einkünften.
1589 erlegte Graf Kaspar von Hohenems für die kleine Herrschaft Neuburg immerhin 10.450 Gulden, für die Herrschaft Feldkirch weitere 11.000 Gulden.1)

In allen Herrschaften kamen dazu noch Ausgaben für Amtsträger der den Vogteien nachgeordneten Ebene der Gerichte, für Ammänner, Waibel, Schreiber, Steurer, Gerichtsknechte usw., die bestimmte obrigkeitliche Aufgaben gegen Entlohnung wahrnahmen.

Diesen Aufwendungen standen Einnahmen gegenüber. Zunächst erhielt der Vogt für die Ausübung des Amtes einen bestimmten Betrag als Sold.

Weil die Vögte aber erhebliche Ausgaben für den „Amtsaufwand“ selbst zu tragen hatten, erfüllten sich ihre finanziellen Erwartungen nicht immer.
Trotzdem mangelte es nicht an Interessenten, so dass die Herrschaft in der Regel zwischen mehreren Bewerbern wählen konnte. Sogar Anwartschaften wurden vergeben, so als Erzherzog Ferdinand 1589 dem Grafen Kaspar von Hohenems die Verleihung der nächsten frei werdenden vorarlbergischen Vogtei versprach.2)

Um die Vögte möglichst eng an die Herrschaft zu binden, ihren Handlungsspielraum zu beschränken, blieb der Besitz zweier benachbarter Vogteien bis zum Ende des Mittelalters die Ausnahme, ebenso die Bestallung eines der noch in der Umgebung begüterten Adeligen.
Die Amtszeiten waren bis ins 16. Jahrhundert oft recht kurz, nicht selten bereits in der Bestallungsurkunde auf eine bestimmte Frist beschränkt.
Immer höhere Pfandsummen sowie die macht- bzw. territorialpolitischen Interessen der aus der Umgebung stammenden Vögte führten schließlich zu längeren Amtszeiten sowie zur ursprünglich meist unterbundenen Weitergabe der Vogteien auf dem Erbweg – auch nach der Zeit der Hohenemser Vögte.
Hatte die Landesherrschaft die Vögte zunächst gewöhnlich ihrer adeligen Klientel in Schwaben sowie in Tirol entnommen, so verpfändete sie nach dem Dreißigjährigen Krieg die Ämter meist an Beamte der Innsbrucker Regierung und Kammer, die auf diese Weise Kapital anlegten und sich vor Ort durch Vogteiverwalter vertreten ließen.
Den Pflichtenkatalog eines Vogts umreißt die Bestallungsurkunde für Ulrich von Königsegg, der 1491 die Vogtei Feldkirch erhielt, noch sehr allgemein: Grundsätzlich hatte er die Interessen der Herrschaft zu wahren, dafür Sorge tragen, dass ihre Rechte ungeschmälert bleiben. Was er dabei nicht selbst zu leisten imstande war, sollte er unverzüglich an den Fürsten herantragen. Die landesfürstlichen Burgen waren in gutem baulichen Zustand sowie dem Herrn offen halten. Außerdem wurde dem Vogt eingeschärft, die Untertanen bei ihren Privilegien und ihrem alten Herkommen zu belassen. 3)

Die Innsbrucker Behörden kontrolliert die Amtsführung der Vögte und sanktionierten Mängel.

Quelle: Alois Niederstätter. Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs in Montfort 63. Jg 2011 Bd 1

1) TLA, Extra Camerialia, Nr. 465; Ludwig WELTI, Graf Kaspar von Hohenems 1573–1640. Ein adeliges Leben im Zwiespalte zwischen friedlichem Kulturideal und rauher Kriegswirklichkeit im Frühbarock. Innsbruck 1963. S. 91.
2) VLA, Urkunden, Nr. 8655. Der Graf soll sie selbst verwalten oder mit erzherzoglichem Konsens durch einen Pfleger, der aber ein Land- und Lehensmann des Erzherzogs von Adel sein und Kriegskenntnisse besitzen soll, verwalten lassen. Es werden ihm alle Einkünfte des Vorgängers zugesichert, dagegen muss er aber die Pfandsumme, die der frühere Vogt erlegt hat, ablösen.
3) VLA, Urkunden, Nr. 6251.